Allgemeine Geschäfts- und Nutzungsbedingungen der kasasi GmbH
- Allgemeines
Diese Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, ihnen wäre ausdrücklich schriftlich zugestimmt worden. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausgeführt werden.
(1) Alle Vereinbarungen, die zwischen kasasi und dem Kunden zwecks Ausführung dieser Vereinbarung getroffen werden, sind in dem Rahmenvertrag oder diesen Bedingungen schriftlich niedergelegt.
(2) Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB. - Haftung/Gewährleistung
(1) kasasi haftet unbeschränkt
a) bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von kasasi, ihren gesetzlichen Vertretern, Organen oder Erfüllungsgehilfen,
b) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
d) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
e) in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
Soweit kasasi eine Garantie übernommen hat, richtet sich die Haftung nach Inhalt und Umfang der jeweiligen Garantie.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet kasasi nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(3) Die Haftung nach Absatz 2 ist je Schadensfall zusätzlich auf 200 % des für das betroffene Vertragsverhältnis maßgeblichen Nettojahresentgelts, höchstens jedoch auf 1.000.000 EUR, begrenzt.
Als maßgebliches Nettojahresentgelt gilt bei Dauerschuldverhältnissen die Summe sämtlicher laufender Nettoentgelte, die der Kunde für die vertragsgegenständlichen Leistungen in den zwölf Monaten vor Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses aufgrund des betroffenen Vertragsverhältnisses zu zahlen hatte.
Zu den laufenden Nettoentgelten gehören insbesondere Grund-, Nutzungs-, Plattform-, Lizenz-, Fahrzeug-, Geräte-, Nutzer-, Datenübertragungs-, Schnittstellen- und sonstige laufende leistungs- oder nutzungsabhängige Entgelte.
Bestand das Vertragsverhältnis bei Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses noch keine zwölf Monate, wird die seit Vertragsbeginn durchschnittlich pro vollem Vertragsmonat geschuldete laufende Nettovergütung auf einen Zeitraum von zwölf Monaten hochgerechnet.
Einmalige Nettoentgelte, insbesondere für Einrichtung, Implementierung, Konfiguration, Integration, Datenmigration oder Schulung, werden dem maßgeblichen Nettojahresentgelt hinzugerechnet, soweit die schadensursächliche Pflichtverletzung mit der durch das jeweilige einmalige Entgelt vergüteten Leistung zusammenhängt.
Nicht zum maßgeblichen Nettojahresentgelt gehören Umsatzsteuer, Zölle, Gebühren sowie Entgelte und Auslagen, die kasasi lediglich als durchlaufende Posten oder als gesondert ausgewiesene Kosten von Drittanbietern an den Kunden weiterberechnet.
Mehrere Schäden, die auf derselben Pflichtverletzung, demselben technischen Fehler, demselben Sicherheitsvorfall oder mehreren unmittelbar zusammenhängenden Pflichtverletzungen, technischen Fehlern oder Sicherheitsvorfällen beruhen, gelten als ein Schadensfall.
(4) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von kasasi ausgeschlossen.
(5) Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht erstreckt sich die Haftung von kasasi auf entgangenen Gewinn, Betriebs- oder Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Mehrkosten für Ersatztransporte oder Ersatzdispositionen, mittelbare Schäden und sonstige Mangelfolgeschäden nur, soweit solche Schäden bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Pflichtverletzung vorhersehbar und für den Vertrag typisch waren. Die Haftung ist auch insoweit nach Maßgabe des Absatzes 3 begrenzt.
Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auch für die in Satz 1 genannten Schäden nach Maßgabe des Absatzes 4 ausgeschlossen.
(6) Soweit die Haftung von kasasi nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von kasasi, sofern diese persönlich in Anspruch genommen werden.
(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für sämtliche Schadensersatzansprüche unabhängig von ihrem Rechtsgrund, insbesondere für Ansprüche wegen vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichtverletzungen, wegen Mängeln, aus unerlaubter Handlung oder aus sonstiger gesetzlicher Haftung.
(8) Sie gelten entsprechend für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Die vorstehenden Bestimmungen betreffen ausschließlich Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche. Sonstige gesetzliche oder vertragliche Rechte des Kunden, insbesondere Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Kündigung oder die Geltendmachung vereinbarter Servicegutschriften, bleiben unberührt.
(9) Zwingende Ansprüche betroffener Personen auf Ersatz materieller oder immaterieller Schäden nach Art. 82 DSGVO bleiben unberührt.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen entfalten gegenüber betroffenen Personen keine Wirkung, soweit hierdurch deren gesetzlicher Anspruch auf vollständigen und wirksamen Schadensersatz eingeschränkt würde.
Für die interne Verteilung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit sowie für Ausgleichs- und Regressansprüche zwischen kasasi und dem Kunden gelten Art. 82 Abs. 5 DSGVO, die jeweiligen Verursachungs- und Verantwortungsanteile sowie die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung.
Soweit die Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung keine abschließende Regelung enthält, gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen für interne Ansprüche zwischen kasasi und dem Kunden nur, soweit dies mit Art. 82 DSGVO und sonstigem zwingendem Datenschutzrecht vereinbar ist. - Gewährleistung
(1) Mängel der kasasi Plattform Software werden nach entsprechender Mitteilung des Mangels durch den Kunden im Rahmen des geleisteten Supports behoben. Für Mängelansprüche gilt mietvertragliches Mängelrecht.
(2) Ein Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als fehlgeschlagen anzusehen ist. - Geheimhaltung
(1) Die Parteien werden über alle im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrages erlangten Erkenntnisse und Informationen geschäftlicher Art über den Betrieb bzw. das Unternehmen der jeweils anderen Partei auch nach Beendigung ihrer Zusammenarbeit absolutes Stillschweigen bewahren.
(2) Die Parteien verpflichten sich, sämtliche vertraulichen Informationen, personenbezogene Daten und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei, insbesondere diejenigen Informationen, die der Kunde kasasi im Zusammenhang mit diesem Projektvertrag in Form von Spezifikationen oder anderen Daten zur Verfügung stellt, die ihm im Rahmen des Projektvertrags bekannt werden („vertrauliche Informationen“), auch über die Dauer des Projektvertrags hinaus streng vertraulich zu behandeln und darüber Stillschweigen zu bewahren. Die Parteien verpflichten sich insbesondere auch, die vertraulichen Informationen Dritten nicht zugänglich zu machen oder an diese weiterzugeben.
(3) Die Verschwiegenheitsverpflichtung der Parteien erstreckt sich nicht auf Tatsachen und/oder Unterlagen,
a) die im Zeitpunkt ihrer Offenbarung durch die andere Partei bereits allgemein zugänglich oder bekannt sind, ohne dass dies auf einem Verstoß einer Partei gegen diese Verschwiegenheitsverpflichtung beruht;
b) wenn für diese Tatsachen bzw. Unterlagen die andere Partei zuvor ihr schriftliches Einverständnis zur Bekanntgabe erteilt hat;
c) oder wenn dies in rechtlicher Hinsicht aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung oder Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde erforderlich ist. Für den Fall, dass diese Voraussetzung vorliegt, wird die betreffende Partei die andere Partei hiervon unterrichten, soweit dies rechtlich zulässig ist. - Höhere Gewalt
(1) Keine der Parteien ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Falle und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Insbesondere folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen:
a) Von der Vertragspartei nicht zu vertretende Feuer/Explosionen oder Überschwemmungen,
b) Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo,
c) Ein über sechs Wochen andauernder und von einer Partei nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf,
d) Nicht von einer Partei beeinflussbare technische Probleme des Internets.
e) Epi- oder Pandemien, welche faktisch oder behördlicherseits zu erheblichen Einschränkungen führen.
(2) Jede Vertragspartei hat die andere über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. - Außerordentliche Kündigung
(1) Das Vertragsverhältnis kann von den Parteien jederzeit außerordentlich aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) gekündigt werden, insbesondere dann, wenn
a) die jeweils andere Vertragspartei ihre Zahlungen bzw. Leistungen einstellt,
b) über das Vermögen der jeweils anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde,
c) in das Vermögen der jeweils anderen Partei die Zwangsvollstreckung betrieben und diese nicht binnen eines Monats eingestellt wird,
d) die jeweils andere Vertragspartei in schwerwiegender Weise gegen Pflichten dieses Vertrages verstößt, die Pflichten auch nach schriftlicher Abmahnung nicht einhält oder den Schaden wieder gut macht und der anderen Partei ein Festhalten an dem Vertrag daher nicht zumutbar ist.
(2) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. - Compliance
(1) Beide Parteien verpflichten sich, die für Ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der „International Labour Organization (ILO)“ über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen:
a) keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
b) die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
c) die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
d) jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen, die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und Antibestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
e) alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten, ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen. - Gerichtsstand / Erfüllungsort
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; kasasi ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN- Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von kasasi Erfüllungsort.
Stand Juli 2026
kasasi GmbH – An der Stiftsbleiche 11 – D-87439 Kempten